Beihilfe für Diskotheken und Reisebüros - Neuunternehmer gehen leer aus

Diskotheken, Reisebüros, Eventdienstleister – es sind nur einige der Berufsgruppen, die es während der Corona-Pandemie besonders hart getroffen hat. Nun hat das Land beschlossen, diesen und anderen Branchen, die mit einem starken Umsatzrückgang in den letzten Monaten zu kämpfen hatten, unter die Arme zu greifen. Bis zu 100.000 Euro würde das Land als Beihilfe auszahlen. Jedoch sind die Voraussetzungen streng und teilweise äußerst einschränkend. Besonders Neu- und Jungunternehmern dürften die Parameter sauer aufstoßen.

Späte Reaktion aus der Politik

Diskotheken und Eventdienstleister sahen nämlich nur für kurze Zeit ein Licht am Ende des Tunnels, als man Mitte Juli wieder öffnen konnte und Gästen das Feiern in begrenzten Gruppen möglich war. Nach den Ferragostowochen war die Party aber schon wieder zu Ende, hat die Regierung in Rom doch aufgrund steigender Infektionszahlen beschlossen, Tanzlokale und Feiern mit großen Menschenansammlungen zu schließen beziehungsweise zu untersagen.

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Und auch Reisebüros nagen sprichwörtlich am Hungertuch. Reisen ins Ausland sind zwar möglich, doch haben viele Italiener dieses Jahr beschlossen, die Ferien zuhause zu verbringen oder zumindest nur kleinere Reisen vorzunehmen, bei denen es keiner weiteren Beratung bedurfte. Nachdem der Aufschrei der strauchelnden Unternehmen nach wie vor groß ist, sind nun Maßnahmen getroffen worden, den Schaden zumindest ein wenig abzufangen.

Strikte Staffelung der Beiträge

Aber rollen wir das Feld von hinten auf, zunächst die Staffelung der gewährten Hilfen: Da sich die Hilfen an den Fixkosten 2019 orientieren, bekommt man einen Teil des verlorenen Umsatzes zurückerstattet. Folglich bekommt ein Unternehmen mit einem Rückgang von 60 bis zu 70 Prozent 40 Prozent ausgezahlt. Der Prozentsatz steigt auf 60 Prozent, sollten zwischen 70 und 80 Prozent an Einbußen zu verzeichnen sein. Über 80 Prozent sogar 70 Prozent. Bis zu 80.000 Euro bekommen Unternehmen, bis zu 100.000 Unternehmensgruppen. Kleines Detail am Rande: Der Betrag darf die anfallenden Fixkosten für 2020 nicht überschreiten. Ansonsten muss die entsprechende Summe mit Zinsen zurückbezahlt werden.

Vorausgesetzt wird, dass im Jahr 2019 zumindest 30.000 Euro erwirtschaftet wurden und der Umsatzverlust zwischen 1. März 2020 und 31. August 2020 mindestens 60 Prozent des Vorjahresumsatzes während des gleichen Zeitraumes betrug. Bis zum 16. Oktober können Ansuchen für die Sonderbeihilfe eingereicht werden.

Was passiert mit den Neuen

So weit, so gut: Nach zahlreichen Aufrufen hat die Politik reagiert und bei einigen Betroffenen einen Hoffnungsschimmer aufkeimen lassen. Nun stellt sich aber die Frage, was Unternehmer machen, die ihren Betrieb nach 2019 ins Leben gerufen haben. Diese Unternehmen haben nämlich keinen Anspruch auf Unterstützung. Und gerade in diesen Fällen kann nur schwerlich auf über die Jahre erwirtschaftete Rücklagen zurückgegriffen werden, zumal gerade der Start ins Unternehmertum Investitionen aus der eigenen Tasche voraussetzt.

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Andreas Inama

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